Einreichung der vierteljährlichen Mitteilung beim Nationalen Register für Auslandsinvestitionen (RNIE), die Fristen für die Einreichung und die Strafen bei Nichteinhaltung.
Artikel 32 des Gesetzes über Auslandsinvestitionen (LIE) legt fest, dass mexikanische Unternehmen mit ausländischen Investitionen sich im Nationalen Register für Auslandsinvestitionen (RNIE) registrieren und bestimmte regelmäßige Mitteilungen und Verpflichtungen gegenüber dem Wirtschaftsministerium (SE) erfüllen müssen. Zu diesen Verpflichtungen gehört die Einreichung eines jährlichen Wirtschaftsberichts und die Vorlage vierteljährlicher Mitteilungen, die die Bereitstellung aktueller finanzieller Informationen zu den im Land durchgeführten wirtschaftlichen Aktivitäten erfordern.
Vierteljährliche Mitteilung
Nach Artikel 38 der Verordnung zum Gesetz über Auslandsinvestitionen (RLIE) sind die Unternehmen verpflichtet, die vierteljährliche Mitteilung einzureichen, wenn Änderungen in ihrem Namen, ihrer steuerlichen Anschrift oder in ihrem Kapital auftreten. Die vierteljährliche Mitteilung muss auch bei Änderungen des Namens, der Anschrift oder des Unternehmenszwecks, der steuerlichen Anschrift und der wirtschaftlichen Tätigkeit eingereicht werden. Darüber hinaus müssen Abweichungen von mehr als 20 Millionen Pesos im Stammkapital, in der Aktionärsstruktur sowie in den Einnahmen oder Ausgaben aus Beiträgen und Rücklagen, der Erzielung oder Verwendung von Gewinnen des letzten Geschäftsjahres sowie von Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Tochtergesellschaften oder ausländischen Investoren, die im Ausland ansässig sind, gemeldet werden.
Frist für die Einreichung der vierteljährlichen Mitteilung
Die Mitteilung muss innerhalb von 10 Geschäftstagen nach Ende jedes Quartals eingereicht werden:
- Januar bis März
- April bis Juni
- Juli bis September
- Oktober bis Dezember
Strafen bei Nichtvorlage der vierteljährlichen Mitteilung
Die Behörde kann Strafen in Höhe von 30 bis 100 Mal der täglichen UMA (zwischen 3.257,10 und 10.857,00 USD für 2024) wegen Versäumnis oder verspäteter Einreichung der vierteljährlichen Mitteilungen verhängen, wie in Artikel 38, Abschnitt IV des LIE festgelegt. Daher ist es wichtig, dass Unternehmen diese gesetzliche Verpflichtung sorgfältig einhalten. Für weitere Informationen über die jährlich von Ausländern einzureichenden Mitteilungen siehe die Notiz: Mitteilungen über Auslandsinvestitionen: Jährlicher Wirtschaftsbericht und vierteljährliche Mitteilung.
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